S a t z u n g
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1.1 Der Club führt den Namen
Computer Club Ostfriesland
- Verein für Aus- und Fortbildung und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird der geschäftsführende Vorstand lt. dieser Satzung beauftragt.
1.2 Der Verein führt nach vollzogener Eintragung in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht den Namen
Computer Club Ostfriesland
Verein für Aus- und Fortbildung e.V
abgekürzt C.C.O. e.V.
1.3 Geschäftsstelle: Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
1.4 Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Hesel
1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1.6 Gründungstag ist der 03. März 1990
§ 2 (Vereinszweck)
2.1 Ziel und Zweck des Vereins sind die Jugendförderung und Erwachsenenbildung:
1. durch Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der EDV
2. Förderung der Berufsbildung durch EDV-Fachkurse
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Wissensvermittlung in Seminaren und Kursen,
2. Fortbildungsmaßnahmen und Vorbereitung auf Fachkurse
3. durch Informationsaustausch
4. durch Veranstaltungen.
- 2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung. Der C.C.O. vertritt keinerlei politische Interessen, ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen und Aufwendungen werden jedoch auf Antrag erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
- unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 (Mitgliedschaft)
- 3.1 Die Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen, juristischen Personen.
- 3.2 Der C.C.O. unterscheidet ordentliche Mitglieder als aktive und passive Mitglieder, Jungmitglieder und Ehrenmitglieder.
- 3.3 Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person erwerben.
- 3.4 Als Jungmitglied kann aufgenommen werden; jede(r) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Für den Beitrittsantrag ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, dieser haftet mit seiner Unterschrift gleichzeitig für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Jugendliche gelten als mitarbeitende Mitglieder, sie verfügen über kein Stimmrecht bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie automatisch ordentliche Mitglieder.
- 3.5 Die Ehrenmitgliedschaft kann Einzelpersonen verliehen werden, die sich in dem C.C.O. besondere Verdienste erworben haben, (z.B. 10-jährige ununterbrochene Mitarbeit im Vorstand, 10-jährige uneigennütziger Einsatz in der Jugendarbeit o.ä.). Die Verleihung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf Grund eines Vorschlags des Vorstands oder des Antrags eines ordentlichen Mitglieds.
- 3.6 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstands erworben und beginnt mit dem 1. des laufenden Monats, sofern die Anmeldung einschließlich dem 15. des Monats erfolgt. Erfolgt die Anmeldung nach dem 15. eines Monats, so beginnt die Mitgliedschaft am 1. des darauf folgenden Monats, es sei den, das Mitglied wünscht den Beitritt rückwirkend.
§ 4 (Ende der Mitgliedschaft)
4.1 Die Mitgliedschaft endet: durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen, er ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich anzuzeigen. Durch Tod, durch Ausschluss aus dem C.C.O.
4.2 Den Ausschluss eines Mitglieds beantragt der Vorstand, nachdem er dem Betreffenden Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben hat. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, die dem Ansehen des Vereins schadet, dem Zweck oder den Interessen des C.C.O. vorsätzlich oder wiederholt und fahrlässig zuwiderhandelt, mit sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist (ausgenommen bei längerer Krankheit) und trotz Mahnung, in welcher auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen wurde, innerhalb von zwei Monaten seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Zuwiderhandlungen an und gegen Urheberechte von Softund Hardware begeht, vorsätzlich oder grob fahrlässig Beschädigungen an Vereinseigentum oder -besitz vornimmt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 (Mitgliederrechte)
5.1 Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck des Vereins und aus den Bestimmungen der Vereinssatzung. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, den Verein in allen seinen Augabenbereichen fallenden Fragen in Anspruch zu nehmen, sich der vom Verein für seine Mitglieder geschaffenen Einrichtungen dem Vereinszweck entsprechend zu bedienen und sich an den Vereinsveranstaltungen zu beteiligen, Übungs-, Lern- und Arbeitsgruppen zu bilden und nach vorheriger terminlicher Absprache mit dem Vorstand in diesem Sinne die Vereinsräume zu nutzen. Jugendliche bedürfen der Aufsicht eines Vorstandsmitglieds, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
§ 6 ( Mitgliederpflichten)
- 6.1 Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck des Vereins und aus
- den Bestimmungen der Vereinssatzung.
6.2 Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, entsprechend der Form ihrer Mitgliedschaft an den Zielen des C.C.O. mitzuarbeiten, diese zu fördern und die ihnen vom Vorstand übertragenen oder von sich aus übernommenen Aufgaben nach besten Kräften sorgfältigst durchzuführen, die Interessen des Vereins jederzeit zu wahren und dazu beizutragen, dass das Ansehen des C.C.O. in der Öffentlichkeit gefördert und gestärkt wird, die Satzung des Vereins zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die festgesetzten Beiträge rechtzeitig und regelmäßig zu entrichten und durch sie angefallene Kosten unaufgefordert zu erstatten, die genutzten Räume in einem ordentlichen Zustand zu verlassen und die sich dort befindlichen Geräte und Anlagen vor Schaden zu bewahren und sich an die aushängende Hausordnung zu halten.
§ 7 (Beiträge und Gebühren)
7.1 Alle Vereinsmitglieder haben die jeweils festgesetzten Beiträge zu zahlen. Die Beiträge für ordentliche Mitglieder und Jungmitglieder können unterschiedlich gestaffelt sein. Ordentliche Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen wurden, können auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage des entsprechenden Nachweises weiterhin Jugendbeiträge bezahlen, wenn sie Schüler, Studenten, Auszubildende oder Wehrpflichtige sind. Ordentliche Mitglieder können ebenfalls von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf schriftlichen Antrag teilweise befreit werden, wenn sie nachweislich Arbeitslosenhilfe erhalten oder Sozialhilfeempfänger sind. Entsprechende schriftliche Anträge sind unter Beifügung des erforderlichen Nachweises an den Vorstand zu richten, der im Einzelfall darüber entscheidet.
§ 8 (Vereinsorgane)
8.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (als höchstes Organ)
b) der Gesamtvorstand (als vertretendes Organ)
c) der geschäftsführende Vorstand (als vorbereitendes Organ)
8.2 Dem Vorstand gehören ordentliche Mitglieder an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schatzmeister
d) der Protokollführer
e) der stellvertr. Schatzmeister
f) der stellvertr. Protokollführer
g) Beisitzer
8.3 Der Gesamtvorstand vertritt den Verein in allen inneren und äußeren Angelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
c) Erstellung eines Haushaltsplans für das jeweils bevorstehende Haushaltsjahr,
d) Führung einer Liste/Kartei über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und die Vorlegung der Jahresrechnung
e) ihm obliegt die Ausführung des Haushaltsplans und die gesamte Vermögensverwaltung,
f) der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende nach Absprache mit dem 1. Vorsitzenden können ohne Vorstandsbeschluss Verträge über einen Betrag, der von Jahr zu Jahr im Haushaltsplan neu festzusetzen ist, abschließen, soweit sie zum Vorteil des Vereins sind.
8.4 Der Vorstand ist dem Verein gegenüber voll verantwortlich. Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, trifft er sich bei Bedarf. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter. Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. über den Inhalt der Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das jedem Vorstandsmitglied innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung vorliegen muss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Den Kassenprüfern muss bei der Kassenprüfung die Möglichkeit gegeben werden, in alle Protokolle des abgeschlossenen Jahres, Einsicht nehmen zu können. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen.
8.5 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Schatzmeister
4. der Protokollführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, beide mit Einzelvertretungsvollmacht, die für den 2. Vorsitzenden jedoch nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden wirksam sind. Im Innenverhältnis sind sie an die Mitwirkung des Vorstands gebunden.
8.6 Der Protokollführer erledigt alle anfallenden schriftlichen Arbeiten, führt die Mitgliederliste und fertigt die Protokolle.
8.7 Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der Kasse. Er überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge und aller anderen Forderungen. Er übernimmt die Führung der Inventarliste. Zu inventarisieren sind alle Einzel- sowie zusammengehörenden Gegenstände mit einem Gesamtwert ab DM 50,-- (Fünfzig DM). Er verwendet die verfügbaren Mittel im Rahmen des Haushaltsplans nach den Weisungen der Mitgliederversammlungen und/oder des Vorstands. Er darf Ausgaben nur tätigen, wenn diese vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden " Zur Zahlung angewiesen" sind.
8.8 Einzelne Mitglieder oder besondere dafür berufene Ausschüsse können zu Entlastung des Vorstands Aufgaben übernehmen. Sie müssen dem Vorstand darüber Bericht erstatten. Sie werden vom Vorstand von Fall zu Fall berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie bilden einen Arbeitskreis unter Aufsicht des Vorstands. Sie können Beschlussvorlagen für Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen erarbeiten.
8.9 Alle gewählten Vorstandsmitglieder unterliegen der aktiven Mitwirkungspflicht.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vor allem zuständig für die Überwachung der Arbeit des Vorstands. Weitere Aufgaben :
a) Abstimmung über die Regularien
b) Abnahme des Jahresberichts des Vorstands
c) Abstimmung über Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands,
d) Abstimmung über evtl. Antrag auf Beitragsänderung,
e) Abstimmung über Genehmigung des vom Vorstands erstellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr und damit beschlossene Haushaltssatzung
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
g) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren jeweiligen Vertreter
h) Entscheidung über formell rechtmäßig und rechtzeitig eingebrachte Anträge von Vorstand oder Mitgliedern
i) Beschluss über den Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung ggf. über Beschwerden gegen Ablehnung von Aufnahmeanträgen(Beschlüsse a - j bedürfen der einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Versammlung)
k) Abgabe von Anregungen oder Bedenken gegenüber dem Vorstand
9.2 Beschlussfassung über Änderung (Ergänzung oder Kürzung) der Vereinssatzung (bedarf der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen)
9.3 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins ( bedarf der Mehrheit von 90 % aller abgegebenen gültigen Stimmen). Ausnahme: Formfehler und kleine Zusätze in der Satzung können ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorstand bereinigt werden, soweit sich für die Mitglieder daraus kein Nachteil ergibt.
9.4 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Zusammenkünfte sowie der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter einberufen und geleitet. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vor dem anzuberaumenden Termin schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden 3. Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet worden ist.
9.5 Anträge von Mitglieder, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich mit ausreichender Begründung beim Vorstand eingegangen sein.
9.6 Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Dringlichkeitsantrag ist nur zulässig, wenn zuvor begründet wurde, dass eine Einhaltung der in 9.5 genannten Frist nicht möglich war.
9.7 Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder muss der Vorstand eine außerordenliche Mitgliederversammlung einberufen, gleichfalls auf Beschluss des Vorstands.
§ 10 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)
10.1 Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht im ersten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 11 (Protokoll)
11.1 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind protokollarisch festzuhalten.
§ 12 (Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung)
12.1 Die Auflösung des C.C.O. kann nur in einer einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss der Auflösung bedarf es der Mehrheit von 90 % aller von den anwesenden ordentlichen Mitglieder abgegebenen Stimmen.
12.2 Wurde die Auflösung beschlossen, so hat die gleiche außerordentliche Mitgliederversammlung über die Verwendung des Clubvermögens zu entscheiden. Entsteht keine Einigung so sind von der Auflösungsversammlung zwei Liquidatoren aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu wählen, die die Auflösung durchzuführen haben und nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Leer, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 (Gerichtsstand)
13.1 Der Gerichtsstand ist Leer / Ostfriesland.
§ 14 (Inkrafttreten)
14.1 Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Gründungsversammlung in Kraft. Die Satzung umfasst § 1 bis . 14.
Neue Fassung vom 27.März 1999